Satzung des Vereins CoSeNot – Cocker und Setter in Not e.V.
Inhalt:
§ 1 – Name – Sitz – Geschäftsjahr
§ 2 – Eintragung ins Vereinsregister
§ 3 – Zweck
$ 4 – Gemeinnützigkeit
§ 5 – Ersatz von Aufwendungen
§ 6 – Mitgliedschaft
§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 – Streichung der Mitgliedschaft
§ 9 – Mitgliedsbeiträge
§ 10 – Organe des Vereins
§ 11 – Vorstand
§ 12 – Aufgaben des Vorstands
§ 13 – Mitgliederversammlung
§ 14 – Berufung der Mitgliederversammlung
§ 15 – Form der Berufung der Mitgliederversammlung
§ 16 – Beschlussfähigkeit
§ 17 – Beschlussfassung
§ 18 – Liquidation
§ 19 – Ermächtigung
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „CoSeNot – Cocker und Setter in Not“.
(2) Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 31606 Warmsen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 3 – Zweck
(1) Der Verein hat den Zweck, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu betreiben.
(2) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
– die Vermittlung in Not geratener Cocker Spaniels und Setter an Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für diese Tiere glaubhaft erkennen lassen
– die Rettung, Aufnahme und Fütterung in Not geratener Cocker Spaniels und Setter aus dem Aus- und Inland
– die Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der aufgenommenen Tiere, sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten.
– die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften
– Ergänzung und Förderung der Vereinszwecke durch die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen bzw. –organisationen.
– positive Beeinflussung des Bilds vom Tierschutz in der Öffentlichkeit
§ 4 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 – Ersatz von Aufwendungen
In Ausnahmefällen kann jedes aktive Mitglied Ersatz seiner Aufwendungen geltend machen, die ihm durch seine Tätigkeit durch den Verein entstehen. Hierzu gehören insbesondere Porto- und Telefonkosten. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand. Soweit steuerliche Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf diese Betragshöhe beschränkt. Vom Vorstand können Pauschalen festgelegt werden. Ansprüche, die nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehung geltend gemacht werden, müssen abgelehnt werden.
§ 6 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(3) Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder).
(4) Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
(5) Über die Aufnahme entscheidet in allen Fällen nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.
(3) Die Mitgliedschaft endet weiter mit dem Tod und durch Ausschluss.
(4) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds zulässig.
(5) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich mit eingeschriebenem Brief bekannt gemacht werden.
§ 8 – Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet weiter mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag länger als 12 Monate in Rückstand gerät und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mahnung voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 9 – Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Eine Änderung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(4) Der Beitrag ist nach erfolgter Aufnahme in den Verein zu entrichten, bzw. fällig. Im Jahr der Aufnahme ist der Mitgliedsbeitrag für jeden angefangenen Monat zu zwölfteln. Das Mitglied kann eine Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilen.
(5) Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des gesamten Jahres-Mitgliedsbeitrages im Jahr der Kündigung.
(6) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz gestundet oder erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 10 – Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
Vorstand (§ 11 – 12 der Satzung)
Mitgliederversammlung (§§ 13 – 17 der Satzung)
§ 11 – Vorstand
(1) Der Vorstand(§ 26 BGB) besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
(2) Die Kandidaten für den Vorstand werden durch die Mitgliederversammlung nominiert. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Zur Durchführung der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(3) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Konstituierung des neuen Vorstands im Amt.
(5) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.
§ 12 – Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Beide Vorstandsmitglieder vertreten den Verein einzeln.
§ 13 – Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen
d) Wahl und Abwahl des Vorstands
e) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, mindestens aber einmal im Jahr die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
§ 14 – Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten
d) wenn mindestens 35% der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangen
(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
§ 15 Form der Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
§ 16 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
(4) Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(5) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
(6) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 17 Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen.
(2) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt erstmals durch die Gründungsversammlung mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen. Die folgenden Wahlen des Vorstandes erfolgen ebenfalls mit einfacher Mehrzeit durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung nominiert hierfür die Kandidaten für den Vorstand.
(4) Für Vorstandswahlen wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter bestimmt. Der Vorstand wird einzeln durch Handzeichen ermittelt. Wahlen sind nur dann geheim durchzuführen, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird. Die geheime Stimmabgabe erfolgt in dem Fall schriftlich. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Auch alle anderen Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, soweit die Satzung nichts anderes regelt.
(5) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen, volljährigen Mitglieder.
(6) Eine Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich, wenn eine Satzungsänderung Gegenstand der Beschlußfassung ist. Sollte aufgrund einer beschlossenen Satzungsänderung das Finanzamt die Gemeinnützigkeit in Frage stellen, muß innerhalb von sechs Wochen durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(7) Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes, der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist von vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 18 – Liquidation
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 19 – Ermächtigung
Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen, soweit dies zur Herbeiführung der Registereintragung oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt verlangt wird, selbstständig zu beschließen.